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§ 61 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid → Zweiter Unterabschnitt – Volksbegehren

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 61 LWahlG – Gegenstand des Volksbegehrens

(1) Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet sein,

  1. 1.
    Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben (Artikel 109 Abs. 1 Nr. 1 der Verfassung),
  2. 2.
    den Landtag aufzulösen (Artikel 109 Abs. 1 Nr. 2 der Verfassung),
  3. 3.
    ein Gesetz, dessen Verkündung auf Antrag von einem Drittel des Landtags ausgesetzt ist, dem Volksentscheid zu unterbreiten (Artikel 115 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung).

(2) Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein (Artikel 109 Abs. 3 Satz 3 der Verfassung). Unzulässig ist auch ein Volksbegehren, das einen Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, dessen Inhalt mit der Verfassung oder sonstigem höherrangigen Recht, insbesondere Bundesrecht, unvereinbar ist oder der auf eine unzulässige Änderung der Verfassung gerichtet ist.

(3) Mehrere selbstständige Angelegenheiten können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.