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§ 60f LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid → Erster Unterabschnitt – Volksinitiative

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 60f LWahlG – Entscheidung und Bekanntmachung

(1) Der Landtag entscheidet baldmöglichst, ob der Antrag die Voraussetzungen nach den §§ 60d und 60e Abs. 1 bis 4 erfüllt. Die Prüfung der Unterschriften nach § 60e Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 erfolgt mit Hilfe des Landeswahlleiters. Erfüllt der Antrag die Voraussetzungen, ist die Volksinitiative mit der stattgebenden Entscheidung des Landtags zu Stande gekommen. § 6 Abs. 2 des Konnexitätsausführungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Enthält der Antrag behebbare Verstöße gegen § 60e, ist den Antragstellern eine angemessene Frist, höchstens jedoch ein Monat, zur Beseitigung der Mängel zu gewähren. Satz 1 gilt nicht für fehlende Unterschriften. Nach Ablauf der Frist können Mängel nicht mehr behoben werden.

(3) Hat der Antrag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften nach § 60e Abs. 2 Nr. 3 erreicht, kann der Landtag ihn mit Zustimmung der Antragsteller an den Petitionsausschuss des Landtags überweisen.

(4) Der Landtag beschließt innerhalb von drei Monaten nachdem Zustandekommen der Volksinitiative über deren Gegenstand (Artikel 108a Abs. 2 Satz 2 der Verfassung). Die Vertreter der Volksinitiative haben ein Recht auf Anhörung in den zuständigen Ausschüssen des Landtags.

(5) Die Entscheidungen nach Absatz. 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 sind vom Präsidenten des Landtags den Antragstellern zuzustellen und öffentlich bekannt zu machen. Wird der Antrag auf Behandlung der Volksinitiative als unzulässig zurückgewiesen, ist die Entscheidung zu begründen.

(6) Stimmt der Landtag einer Volksinitiative, die einen Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 4 Satz 1 genannten Frist nicht zu, können die Vertreter der Volksinitiative die Durchführung eines Volksbegehrens beantragen (Artikel 108a Abs. 2 Satz 3 der Verfassung). Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Entscheidung nach Absatz 4 Satz 1 schriftlich an die Landesregierung zu richten. Das Zulassungsverfahren nach den §§ 62 bis 64 entfällt. Der Landeswahlleiter macht den Antrag mit Beginn und Ende der Frist, innerhalb der die Eintragung für das Volksbegehren erfolgen kann (Eintragungsfrist), öffentlich bekannt.

(7) Ist die Durchführung eines Volksbegehrens nach Absatz 6 Satz 1 beantragt worden, so haben die Antragsteller unverzüglich eine Internetseite einzurichten und die Adresse der Internetseite dem Landeswahlleiter vor der Bekanntmachung nach Absatz 6 Satz 4 mitzuteilen, der sie in die Bekanntmachung aufnimmt. Unter der Internetseite sind während der gesamten Eintragungsfrist die in § 60e Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 4 Satz 1 bezeichneten Angaben zu veröffentlichen.