Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 60e LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid → Erster Unterabschnitt – Volksinitiative

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 60e LWahlG – Antrag auf Behandlung der Volksinitiative

(1) Der Antrag auf Behandlung der Volksinitiative im Landtag ist schriftlich beim Präsidenten des Landtags einzureichen.

(2) Der Antrag muss

  1. 1.
    den vollständigen Wortlaut des Gegenstandes der Volksinitiative, falls sich die Volksinitiative auf den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes richtet, einen ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf enthalten,
  2. 2.
    eine Kurzbezeichnung benennen, die den Gegenstand der Volksinitiative zutreffend beschreibt,
  3. 3.
    die persönliche und handschriftliche Unterschrift von mindestens 30.000 Stimmberechtigten tragen (Artikel 108a Abs. 2 Satz 1 der Verfassung), die frühestens ein Jahr vor dem Eingang des Antrags beim Präsidenten des Landtags geleistet worden ist,
  4. 4.
    drei stimmberechtigte Personen und deren Ersatzpersonen benennen, die gemeinschaftlich ermächtigt sind, die Antragsteller bei allen mit der Volksinitiative zusammenhängenden Geschäften zu vertreten.

(3) Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) jedes Unterzeichners sowie der Tag der Unterschriftsleistung in deutlich lesbarer Form anzugeben. Ein Zusatz oder Vorbehalt ist unzulässig. Das Stimmrecht jedes Unterzeichners ist durch eine Bestätigung nachzuweisen, die von der Gemeindeverwaltung seines Wohnortes unentgeltlich erteilt wird.

(4) Die Vertreter der Volksinitiative sowie deren Ersatzpersonen sind jeweils mit Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) zu bezeichnen. Die im Antrag an erster Stelle genannte vertretungsberechtigte Person gilt als allein bevollmächtigt zur Entgegennahme aller Mitteilungen und Entscheidungen, die mit der Volksinitiative in Zusammenhang stehen. Die Vertreter der Volksinitiative sowie deren Ersatzpersonen müssen den Antrag selbst unterzeichnet haben.

(5) Die Kosten, die bis zum Eingang des Antrags beim Präsidenten des Landtags anfallen, tragen die Antragsteller.