§ 60c LWahlGLandeswahlgesetz (LWahlG)Landesrecht Rheinland-PfalzZweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Landtagswahlen → Siebter Unterabschnitt – Staatliche Mittel für Träger von WahlvorschlägenTitel: Landeswahlgesetz (LWahlG)Normgeber: Rheinland-PfalzAmtliche Abkürzung: LWahlGGliederungs-Nr.: 1110-1Normtyp: Gesetz§ 60c LWahlG – Prüfung durch den RechnungshofDer Landesrechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtags die staatlichen Mittel entsprechend den §§ 60a und 60b erstattet hat.Drucken