Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 60c LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Landtagswahlen → Siebter Unterabschnitt – Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschlägen

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 60c LWahlG – Prüfung durch den Rechnungshof

Der Landesrechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtags die staatlichen Mittel entsprechend den §§ 60a und 60b erstattet hat.