§ 60b LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Landtagswahlen → Siebter Unterabschnitt – Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschlägen
§ 60b LWahlG – Leistungen nach dem Parteiengesetz
Die durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages festgesetzten Mittel (§§ 18 und 20 Parteiengesetz) werden im Falle des § 19a Abs. 6 Satz 1 Parteiengesetz von dem Präsidenten des Landtags ausgezahlt. § 60a Abs. 5 gilt entsprechend.