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§ 60b LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Landtagswahlen → Siebter Unterabschnitt – Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschlägen

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 60b LWahlG – Leistungen nach dem Parteiengesetz

Die durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages festgesetzten Mittel (§§ 18 und 20 Parteiengesetz) werden im Falle des § 19a Abs. 6 Satz 1 Parteiengesetz von dem Präsidenten des Landtags ausgezahlt. § 60a Abs. 5 gilt entsprechend.