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§ 58 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Landtagswahlen → Sechster Unterabschnitt – Ausscheiden und Ersatz von Abgeordneten

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 58 LWahlG – Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

(1) Ein Abgeordneter, verliert die Mitgliedschaft im Landtag

  1. 1.
    durch Verzicht,
  2. 2.
    durch Wegfall der Wählbarkeit (§ 32),
  3. 3.
    durch Ungültigkeitserklärung der Wahl oder sonstiges Ausscheiden beim Wahlprüfungsverfahren,
  4. 4.
    durch nachträgliche Änderung des Wahlergebnisses (§ 56).

(2) Der Verzicht ist persönlich gegenüber dem Präsidenten des Landtags zu erklären und ist unwiderruflich (Artikel 81 Satz 2 der Verfassung).