§ 58 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Landtagswahlen → Sechster Unterabschnitt – Ausscheiden und Ersatz von Abgeordneten
§ 58 LWahlG – Verlust der Mitgliedschaft im Landtag
(1) Ein Abgeordneter, verliert die Mitgliedschaft im Landtag
(2) Der Verzicht ist persönlich gegenüber dem Präsidenten des Landtags zu erklären und ist unwiderruflich (Artikel 81 Satz 2 der Verfassung).