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§ 54a LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Landtagswahlen → Vierter Unterabschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 54a LWahlG – Repräsentative Wahlstatistiken

(1) Aus dem Ergebnis der Landtagswahl sind unter Wahrung des Wahlgeheimnisses in ausgewählten Stimmbezirken repräsentative Wahlstatistiken über

  1. 1.

    die Stimmberechtigten, die Wahlscheinvermerke und die Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen,

  2. 2.

    die Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen sowie die Gründe für die Ungültigkeit von Stimmen

als Landesstatistiken zu erstellen. In die Statistik nach Satz 1 Nr. 2 sind auch die durch Briefwahl abgegebenen Stimmen der Wähler einzubeziehen, die im Wählerverzeichnis für den ausgewählten Stimmbezirk eingetragen sind oder hätten eingetragen werden müssen.

(2) Die Auswahl der Stichprobenstimmbezirke trifft der Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt. Es dürfen nicht mehr als 5 v.H. der Stimmbezirke im Land und nicht mehr als 10 v.H. der Stimmbezirke eines Bezirks an den Statistiken nach Absatz 1 teilnehmen. Ein für die Statistiken nach Absatz 1 ausgewählter Stimmbezirk muss mindestens 400 Stimmberechtigte umfassen. Die Stimmberechtigten sind in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass der Stimmbezirk in eine repräsentative Wahlstatistik einbezogen ist.

(3) Erhebungsmerkmale für die Statistik nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind Stimmberechtigte, Wahlscheinvermerk, Beteiligung an der Wahl, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht. Hierfür dürfen höchstens zehn Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind. Erhebungsmerkmale für die Statistik nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind abgegebene Wahlkreis- und Landesstimme, ungültige Stimme, Ungültigkeitsgrund, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht. Hierfür dürfen höchstens fünf Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind. Hilfsmerkmale für beide Statistiken sind Stimmbezirk, statistische Gemeindekennziffer und Wahlkreis.

(4) Die Statistik nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird von den Gemeinden, in denen ausgewählte Stimmbezirke liegen, unter Auszählung der Wählerverzeichnisse durchgeführt. Die Gemeindeverwaltungen teilen die Ergebnisse getrennt nach Stimmbezirken dem Statistischen Landesamt mit.

(5) Die Statistik nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird unter Verwendung von amtlichen Stimmzetteln, welche zudem Unterscheidungsmerkmale nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen enthalten, oder unter Verwendung hierfür zugelassener Wahlgeräte durchgeführt. Die Gemeindeverwaltungen leiten die ihnen von den Wahlvorstehern übergebenen verpackten und versiegelten Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Wahlgeräten der für die Statistik ausgewählten Stimmbezirke ungeöffnet und getrennt nach Stimmbezirken zur Auswertung an das Statistische Landesamt weiter. Gemeindeverwaltungen mit einer Erhebungsstelle, welche die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 des Landesstatistikgesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 29-5, erfüllt, können die Auswertung der Stimmzettel mit Zustimmung des Landeswahlleiters selbst in der Erhebungsstelle vornehmen; sie teilen die Ergebnisse getrennt nach Stimmbezirken dem Statistischen Landesamt mit. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Wahlgeräten dürfen nicht zusammengeführt werden.

(6) Gemeinden dürfen bei der Landtagswahl mit Zustimmung des Landeswahlleiters außer in den für die Statistiken nach Absatz 1 ausgewählten in weiteren Stimmbezirken für eigene statistische Zwecke wahlstatistische Auszählungen unter Verwendung gemäß Absatz 5 Satz 1 gekennzeichneter Stimmzettel oder hierfür zugelassener Wahlgeräte durchführen. Der Auswahlsatz in einer Gemeinde darf hierfür insgesamt 15 v. H. der in ihr gelegenen Stimmbezirke nicht überschreiten. Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie Absatz 3 gelten entsprechend. Die wahlstatistischen Auszählungen dürfen nur in Gemeindeverwaltungen mit einer Erhebungsstelle, welche die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 des Landesstatistikgesetzes erfüllt, vorgenommen werden. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Wahlgeräten dürfen nicht zusammengeführt werden.

(7) Durch die Statistiken nach Absatz 1 und die wahlstatistischen Auszählungen nach Absatz 6 darf die Feststellung von Wahlergebnissen nicht verzögert werden.

(8) Nach Abschluss der Aufbereitung durch das Statistische Landesamt sind die Wahlunterlagen unverzüglich den Gemeindeverwaltungen zurückzugeben und von diesen entsprechend den wahlrechtlichen Bestimmungen zu behandeln.

(9) Die Ergebnisse der Statistiken nach Absatz 1 dürfen nur für die Landesebene und die der wahlstatistischen Auszählungen nach Absatz 6 nur für die Ebene der Gemeinde veröffentlicht werden. Ergebnisse für einzelne Stimmbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden. Die Veröffentlichung von Ergebnissen oberhalb der Gemeindeebene ist dem Statistischen Landesamt vorbehalten.