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§ 47 LWahlG - Feststellung des Briefwahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Amtliche Abkürzung
LWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1

Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wie viel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Wahlkreisvorschläge sowie auf die einzelnen Landes- und Bezirkslisten entfallen.