§ 46 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Landtagswahlen → Vierter Unterabschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses
§ 46 LWahlG – Ermittlung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk
Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wie viel Stimmen im Stimmbezirk auf die einzelnen Wahlkreisvorschläge sowie auf die einzelnen Landes- und Bezirkslisten abgegeben worden sind.