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§ 45 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Landtagswahlen → Dritter Unterabschnitt – Durchführung der Wahl

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 LWahlG – Stimmabgabe

Soweit keine Wahlgeräte verwendet werden (§ 19 Abs. 3), erfolgt die Stimmabgabe in der Weise, dass der Wähler durch auf den Stimmzettel gesetzte Kreuze oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber er seine Wahlkreisstimme und welcher Landes- oder Bezirksliste er seine Landesstimme geben will. Der Wähler faltet den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne.