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§ 42 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Landtagswahlen → Zweiter Unterabschnitt – Wahlvorschläge, Stimmzettel

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 LWahlG – Zulassung von Wahlvorschlägen

(1) Am 67. Tage vor der Wahl, in den Fällen des § 25 Abs. 3 am 22. Tage vor der Wahl, entscheidet der Kreiswahlausschuss über die Zulassung der Wahlkreisvorschläge und der Landeswahlausschuss über die Zulassung der Landes- und Bezirkslisten.

(2) Ein Wahlvorschlag ist zurückzuweisen, wenn er den Anforderungen nicht entspricht, die durch dieses Gesetz und die Landeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sind bei einem Wahlvorschlag die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so wird bei einem Wahlkreisvorschlag an Stelle des Bewerbers, für den ein Ersatzbewerber benannt ist, der Ersatzbewerber und bei einer Landes- oder Bezirksliste an Stelle des Bewerbers, für den ein Nachfolger benannt ist, sein Nachfolger als Bewerber zugelassen. Falls die Anforderungen nur hinsichtlich eines Ersatzbewerbers oder Nachfolgers nicht erfüllt sind, wird er aus dem Wahlvorschlag gestrichen. Sind bei einer Landes- oder Bezirksliste die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber und ihrer Nachfolger nicht erfüllt, werden ihre Namen aus der Liste gestrichen.

(3) Die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge ist in der Sitzung des Wahlausschusses bekannt zu geben.

(4) Weist der Kreiswahlausschuss einen Wahlkreisvorschlag ganz oder teilweise zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Wahlkreisvorschlags, der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlkreisvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muss spätestens am 61. Tage, in den Fällen des § 25 Abs. 3 spätestens am 16. Tage vor der Wahl getroffen werden.

(5) Wird bei einer Wahl nach § 25 Abs. 1 der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung ausschließlich deshalb zurückgewiesen, weil für die Wahl die Anerkennung als Partei oder mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung abgelehnt wird, kann die Partei oder Wählervereinigung bis spätestens am 64. Tage vor der Wahl Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erheben. In diesem Fall ist die Partei oder Wählervereinigung von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, längstens jedoch bis zum 45. Tage vor der Wahl, wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei oder Wählervereinigung zu behandeln. Absatz 4 bleibt unberührt.