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§ 40 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Landtagswahlen → Zweiter Unterabschnitt – Wahlvorschläge, Stimmzettel

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 LWahlG – Änderung von Wahlvorschlägen

Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist (§ 36) nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn ein Bewerber, Ersatzbewerber oder Nachfolger stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 37 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 34 Abs. 3 und § 35 Abs. 4 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags (§ 42 Abs. 1 Satz 1) ist jede Änderung ausgeschlossen.