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§ 4 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen → Zweiter Unterabschnitt – Stimmrecht

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 LWahlG – Ausübung des Stimmrechts

(1) Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig.

(2) Soweit dieses Gesetz nicht etwas Abweichendes bestimmt, kann das Stimmrecht nur ausüben, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(3) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

(4) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

  1. 1.

    durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlkreises oder

  2. 2.

    durch Briefwahl teilnehmen.