§ 36 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Landtagswahlen → Zweiter Unterabschnitt – Wahlvorschläge, Stimmzettel
§ 36 LWahlG – Einreichung der Wahlvorschläge
Die Wahlkreisvorschläge sind dem Kreiswahlleiter, die Landes- und Bezirkslisten dem Landeswahlleiter spätestens am 75. Tage vor der Wahl bis 18.00 Uhr, in den Fällen des § 25 Abs. 3 spätestens am 27. Tage vor der Wahl bis 18.00 Uhr schriftlich einzureichen.