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§ 30 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Landtagswahlen → Erster Unterabschnitt – Grundsätze für die Wahl der Abgeordneten

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 LWahlG – Überhangmandate und ihr Ausgleich

(1) In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei oder Wählervereinigung auch dann, wenn sie die nach § 29 Abs. 2 und 3 ermittelte Zahl von Sitzen übersteigen (Überhangmandate).

(2) Im Fall des Absatzes 1 erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 26 Abs. 1 Satz 1) um so viele, wie erforderlich sind, um unter Einbeziehung der Überhangmandate die Sitzverteilung im Lande nach dem Verhältnis der Landesstimmenzahlen der Parteien und Wählervereinigungen zu gewährleisten (Ausgleichsmandate).