§ 3 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen → Zweiter Unterabschnitt – Stimmrecht
§ 3 LWahlG – Ausschluss vom Stimmrecht
Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.