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§ 25 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Landtagswahlen → Erster Unterabschnitt – Grundsätze für die Wahl der Abgeordneten

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 LWahlG – Wahlperiode, Festsetzung des Wahltags

(1) Der Landtag wird vorbehaltlich der in der Verfassung enthaltenen Bestimmungen auf fünf Jahre gewählt (Artikel 83 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung). Seine Wahlperiode beginnt mit seinem Zusammentritt und endet mit dem Zusammentritt des nächsten Landtags (Artikel 83 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung).

(2) Die Landesregierung bestimmt den Tag der Wahl. Die Neuwahl findet frühestens 57 und spätestens 60 Monate nach Beginn der Wahlperiode statt (Artikel 83 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung). Der Landtag tritt spätestens am 75. Tag nach seiner Wahl zusammen (Artikel 83 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung).

(3) Löst sich der Landtag durch Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder selbst auf (Artikel 84 Abs. 1 der Verfassung) oder ist er aufgelöst, weil er nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Beschluss, der Landesregierung das Vertrauen zu entziehen, einer neuen Regierung das Vertrauen ausgesprochen hat (Artikel 99 Abs. 5 der Verfassung), oder wird er durch Volksentscheid aufgelöst (Artikel 109 der Verfassung), so hat die Neuwahl spätestens am sechsten Sonntag nach der Auflösung stattzufinden.