§ 22 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen → Sechster Unterabschnitt – Durchführung der Abstimmung
§ 22 LWahlG – Entscheidungen des Wahlvorstandes
Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Abstimmung sich ergebenden Anstände. Der Kreiswahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung.