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§ 21 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen → Sechster Unterabschnitt – Durchführung der Abstimmung

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 LWahlG – Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl hat der Abstimmende der Gemeindeverwaltung, die den Wahlschein ausgestellt hat, im verschlossenen Wahlbriefumschlag

  1. 1.

    seinen Wahlschein,

  2. 2.

    in einem besonderen amtlichen und verschlossenen Umschlag seinen Stimmzettel

rechtzeitig zu übersenden; der Wahlbrief kann auch bei der Gemeindeverwaltung oder während der Abstimmungszeit bei dem für den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden. § 19 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Auf dem Wahlschein hat der Abstimmende oder die Hilfsperson gegenüber dem Wahlvorsteher an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Abstimmenden gekennzeichnet worden ist. Der Wahlvorsteher ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

(3) Die Leistungsentgelte für die Beförderung der Wahlbriefe innerhalb der Bundesrepublik Deutschland trägt das Land, wenn die Wahlbriefe einem vor der Wahl vom Landeswahlleiter öffentlich bekannt gemachten Postunternehmen in amtlichen Wahlbriefumschlägen übergeben werden.