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§ 19 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen → Sechster Unterabschnitt – Durchführung der Abstimmung

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 LWahlG – Stimmabgabe

(1) Die Stimmabgabe erfolgt mit amtlichen Stimmzetteln.

(2) Ein Stimmberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten, diesen dem Wahlvorsteher zu übergeben oder selbst in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen; ein blinder oder sehbehinderter Stimmberechtigter kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

(3) Zur Abgabe und Zählung der Stimmen können Wahlgeräte an Stelle von Stimmzetteln und Wahlurnen eingesetzt werden, soweit für diese Geräte eine Bauartzulassung erteilt sowie ihre Verwendung angezeigt und nicht eingeschränkt oder untersagt worden ist. Die Wahlgeräte müssen die Geheimhaltung der Stimmabgabe gewährleisten. Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 gilt entsprechend.