§ 16 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen → Sechster Unterabschnitt – Durchführung der Abstimmung
§ 16 LWahlG – Abstimmungszeit
Die Abstimmungen finden an einem Sonntag statt. Sie dauern von 8 bis 18 Uhr. Die Abstimmungszeit kann durch das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung verlängert werden.