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§ 13 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen → Fünfter Unterabschnitt – Wahlleiter, Wahlausschüsse und Wahlvorstände

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 LWahlG – Wahlvorsteher und Wahlvorstand

(1) Für jeden Stimmbezirk wird vom Bürgermeister aus dem Kreis der Stimmberechtigten ein Wahlvorsteher und ein Stellvertreter ernannt. In Gemeinden, die nur einen Stimmbezirk bilden, ist der Bürgermeister Wahlvorsteher, sein allgemeiner Vertreter Stellvertreter; § 12 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend; in diesen Fällen ernennt der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Wahlvorsteher und Stellvertreter.

(2) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter und drei bis sieben Beisitzern. Die Gemeindeverwaltung beruft die Beisitzer aus den Stimmberechtigten und den Gemeindebediensteten sowie den Bediensteten der Verbandsgemeinde, in deren Gebiet die Wahl stattfindet; bei der Berufung aus dem Kreis der Stimmberechtigten sind die in der Gemeinde vertretenen Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die Gemeindeverwaltung bestellt aus dem Kreis der Beisitzer den Schriftführer und seinen Stellvertreter. § 12 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.

(3) Die Gemeindeverwaltung ist befugt, personenbezogene Daten von Stimmberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Stimmberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Abstimmungen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion sowie die Art der Abstimmung, für die der Betroffene eingesetzt wurde.

(4) Auf Ersuchen der Gemeindeverwaltung sind zur Sicherstellung der Durchführung der Abstimmung die Behörden des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen Personen zu benennen, die im Gemeindegebiet wohnen. Die ersuchte Behörde hat den Betroffenen vorab über die zu übermittelnden Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.

(5) Daten, die nach § 9 Abs. 5 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes erhoben wurden, können zur Sicherstellung der Wahldurchführung nach diesem Gesetz verwendet werden. Die Gemeindeverwaltung weist die ersuchten Stellen des Bundes, die Daten nach § 9 Abs. 5 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes übermitteln, auf die Möglichkeit der Datenverwendung nach Satz 1 hin.

(6) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. § 12 Abs. 3 und 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.

(7) Besteht ein Stimmbezirk aus mehreren Gemeinden oder Teilen verschiedener Gemeinden, so tritt an die Stelle des Bürgermeisters (Absatz 1 Satz 1) und der Gemeindeverwaltung (Absatz 2 Satz 2) der Kreiswahlleiter.