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§ 93 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Achter Teil – Gewässeraufsicht → Zweiter Abschnitt – Besondere Vorschriften

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 93 LWaG – Wasserschau, Schaukommission

(1) Die Schaukommissionen unterstützen die Wasserbehörde durch Schauen der natürlich fließenden oberirdischen Gewässer zweiter Ordnung (Gewässerschaukommission), sie wirken bei den sich aus der Wasserschau ergebenden Entscheidungen der Wasserbehörden mit.

(2) Mit der Schau der Gewässer kann ein Wasser- und Bodenverband beauftragt werden (§§ 44 und 45 des Wasserverbandsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung).