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§ 92 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Achter Teil – Gewässeraufsicht → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 92 LWaG – Kosten der Gewässeraufsicht

(1) Wer zu Maßnahmen der Gewässeraufsicht Anlass gibt, hat die notwendigen Kosten zu erstatten. Zu diesen Kosten gehören auch

  • Kosten der Ermittlung des Verantwortlichen
  • Kosten der Gefahrerforschung,
  • Kosten der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr,
  • Kosten der Kontrollmaßnahmen zur Beurteilung des Erfolges der Gefahrenabwehrmaßnahmen.

Die Kosten werden von der Wasserbehörde durch Bescheid festgesetzt.

(2) Für die im Rahmen der Gewässeraufsicht regelmäßig durchzuführenden Abwasseruntersuchungen besteht eine Verpflichtung zur Kostentragung in dem Umfang, wie er in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid geregelt ist. für darüber hinausgehenden Untersuchungen besteht die Verpflichtung zur Kostentragung, wenn ein Verstoß gegen die Festsetzungen des Zulassungsbescheides festgestellt wird. Weiter gehende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.