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§ 85 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Siebenter Teil – Küsten → Zweiter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften und Eigentum

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 85 LWaG – Eigentum

(1) Soweit bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das Eigentum an den Deichen, Buhnen, Deckwerken und anderen Anlagen des Küstenschutzes sowie an den seewärtigen Dünen und dem Strand nicht den Unterhaltungspflichtigen zusteht, bleibt es aufrechterhalten.

(2) Soweit unter § 83 Abs. 3 fallende Deiche im Eigentum des Landes stehen, geht das Eigentum an ihnen unentgeltlich auf den zuständigen Unterhaltungsverband über.

(3) Der Strand steht unbeschadet wohlerworbener Rechte Dritter im Eigentum des Landes. Strand ist der im Wirkungsbereich der Wellen mit einem dynamischen Sedimentakkumulationskörper überlagerte Küstenstreifen, der seewärts durch die Mittelwasserlinie und landseitig durch die Dünen- oder Steiluferfuß oder den Beginn der geschlossenen Pflanzendecke begrenzt wird, sofern nicht der Fußpunkt baulicher Anlagen eine künstliche Grenze bildet.