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§ 77 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Fünfter Teil – Sicherung des Hochwasserabflusses → Erster Abschnitt – (weggefallen)

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 77 LWaG – Duldungspflichten

Soweit es zur Planung und Durchführung von Maßnahmen zum Bau oder zur Unterhaltung von Deichen oder Küstenschutzanlagen erforderlich ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der anliegenden und hinterliegenden Grundstücke nach rechtzeitiger Ankündigung zu dulden, dass die Bau- oder Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend nutzen oder ihnen Bestandteile entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können. Entstehen Schäden, so können die Betroffenen Entschädigungen verlangen. Das Recht der Wasser- und Bodenverbände bleibt unberührt. Im Übrigen finden § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 66 Anwendung.

Zu § 77: Geändert durch G vom 23. 2. 2010 (GVOBl. M-V S. 101).