§ 63 LWaG - Unterhaltungslast
(zu § 40 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 753-2
Die Unterhaltung der Gewässer, mit Ausnahme der Erhaltung der Schiffbarkeit, obliegt
- 1.bei Gewässern erster Ordnung mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen dem Land,
- 2.bei Gewässern zweiter Ordnung den durch besonderes Gesetz gegründeten Unterhaltungsverb ändern,
- 3.bei Häfen, Lande- und Umschlagstellen dem, der sie betreibt.
Die Verpflichtung zur Unterhaltung begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungslast.
Außer Kraft am 1. August 2026 durch Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. März 2026 (GVOBl. M-V S. 230)