Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 63 LWaG - Unterhaltungslast
(zu § 40 WHG)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Amtliche Abkürzung
LWaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
753-2

Die Unterhaltung der Gewässer, mit Ausnahme der Erhaltung der Schiffbarkeit, obliegt

  1. 1.
    bei Gewässern erster Ordnung mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen dem Land,
  2. 2.
    bei Gewässern zweiter Ordnung den durch besonderes Gesetz gegründeten Unterhaltungsverb ändern,
  3. 3.
    bei Häfen, Lande- und Umschlagstellen dem, der sie betreibt.

Die Verpflichtung zur Unterhaltung begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungslast.

Außer Kraft am 1. August 2026 durch Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. März 2026 (GVOBl. M-V S. 230)