§ 63 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Vierter Teil – Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer → Erster Abschnitt – Unterhaltung der Gewässer
§ 63 LWaG – Unterhaltungslast
(zu § 40 WHG)
Die Unterhaltung der Gewässer, mit Ausnahme der Erhaltung der Schiffbarkeit, obliegt
- 1.bei Gewässern erster Ordnung mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen dem Land,
- 2.bei Gewässern zweiter Ordnung den durch besonderes Gesetz gegründeten Unterhaltungsverb ändern,
- 3.bei Häfen, Lande- und Umschlagstellen dem, der sie betreibt.
Die Verpflichtung zur Unterhaltung begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungslast.
Zu § 63: Geändert durch G vom 10. 7. 2008 (GVOBl. M-V S. 296) und 23. 2. 2010 (GVOBl. M-V S. 101).