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§ 52 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Dritter Teil – Gewässereinteilung und Eigentumsverhältnisse an den Gewässern

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 52 LWaG – Eigentumsgrenzen

(1) Ist ein Gewässerbett ein selbstständiges Grundstück, so wird die Eigentumsgrenze zwischen dem Gewässerbett und den Ufergrundstücken durch die Uferlinie bestimmt.

(2) Bildet ein Gewässerbett mit den Ufern ein selbstständiges Grundstück, so bestimmt sich die Eigentumsgrenze zu den angrenzenden Grundstücken nach dem Liegenschaftskataster.

(3) Steht das Eigentum an einem Gewässer den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, so sind die Anteile Bestandteil der Ufergrundstücke. Die Eigentumsgrenze im Gewässerbett bestimmt sich wie folgt:

  1. 1.
    für gegenüberliegende Grundstücke durch eine Linie, die in der Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand verläuft,
  2. 2.
    für nebeneinander liegende Grundstücke durch eine vom Schnittpunkt ihrer Grenze mit der Uferlinie senkrecht auf die vorbezeichnete Mittellinie zu ziehende Linie,
  3. 3.
    für auf der anderen Seite des Gewässers sich fortsetzende Grundstücke durch die Verbindungslinien der beiderseitigen Grundstücksgrenzen.

(4) Bei Eigentumsänderungen nach §§ 54 bis 57 wird die neue Eigentumsgrenze durch die neue Uferlinie bestimmt.