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§ 41 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Teil – Benutzung der Gewässer und Schutz der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → Sechster Abschnitt – Abwasserbeseitigung

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 41 LWaG – Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen
(zu § 61 WHG)

Die oberste Wasserbehörde kann zum Schutz der Gewässer durch Rechtsverordnung allgemein festlegen,

  1. 1.

    dass die Unternehmer von Abwasseranlagen Untersuchungen des Abwassers, der anfallenden Schlämme oder des von ihnen beeinflussten Gewässers auf ihre Kosten durchzuführen und ein Abwasserkataster zu führen haben, das eine Zusammenstellung über Art, Menge und Herkunft des Abwassers enthält,

  2. 2.

    dass die Unternehmer von Abwasseranlagen die Einleitung nicht häuslichen Abwassers Dritter in ihre Anlage auf Kosten des Einleiters durch regelmäßige Untersuchungen zu überwachen haben,

  3. 3.

    dass die Unternehmer von Abwasseranlagen die Sicherheit und Funktion ihrer Anlagen sowie den baulichen Zustand auf ihre Kosten daraufhin zu prüfen haben, ob diese den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen und welche weiteren Anforderungen zu berücksichtigen sind,

  4. 4.

    dass bestimmte Untersuchungen nach den Nummern 1 und 2 sowie Prüfungen nach Nummer 3 von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind,

  5. 5.

    in welchen Zeitabständen und in welcher Form die Untersuchungen und Prüfungen nach den Nummern 1 bis 4 durchzuführen sind,

  6. 6.

    in welcher Form, in welchen Fällen, in welchen Zeitabständen und welchen Stellen die Untersuchungsergebnisse, Aufzeichnungen und Prüfungsergebnisse nach den Nummern 1 bis 4 zu übermitteln sind.

Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 4 regelt auch die Voraussetzungen und das Verfahren der staatlichen Anerkennung.

Zu § 41: Geändert durch G vom 23. 2. 2010 (GVOBl. M-V S. 101).