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§ 25 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer und Küstengewässer → Unterabschnitt 2 – Stauanlagen

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 25 LWaG – Staumarke

(1) Jede Stauanlage mit festgesetzter Stauhöhe muss mit mindestens einer Staumarke versehen werden, an der die einzuhaltende Stauhöhe und, wenn der Wasserstand auf bestimmter Mindesthöhe gehalten werden muss, auch die Mindesthöhe deutlich angegeben sind.

(2) Die Staumarke ist auf mindestens zwei Sicherungsmarken zu beziehen, von denen eine unter der Erdoberfläche liegen muss. Staumarke und Sicherungsmarken sind an das amtliche Höhenfestpunktfeld anzuschließen und ihre Höhen im amtlichen Höhensystem des Landes Mecklenburg-Vorpommern anzugeben.

(3) Die Staumarke wird von der Wasserbehörde gesetzt, die hierüber eine Niederschrift aufnimmt. Der Unternehmer der Stauanlage ist hinzuzuziehen, andere Beteiligte können zugezogen werden. Die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger haben das Setzen der Staumarken und der Sicherungsmarken zu dulden. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für entstandene Schäden.