§ 23 LWaG - Erlaubnisfreie Benutzungen der Küstengewässer
(zu § 43 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 753-2
In den Küstengewässern ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich für
- 1.
das Einbringen von Geräten für Zwecke der Fischerei und der Forschung,
- 2.
das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser, sofern es nicht Stoffe enthält, die Eigenschaften der Küstengewässer nachteilig verändern können.
Außer Kraft am 1. August 2026 durch Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. März 2026 (GVOBl. M-V S. 230)