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§ 23 LWaG - Erlaubnisfreie Benutzungen der Küstengewässer
(zu § 43 WHG)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Amtliche Abkürzung
LWaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
753-2

In den Küstengewässern ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich für

  1. 1.

    das Einbringen von Geräten für Zwecke der Fischerei und der Forschung,

  2. 2.

    das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser, sofern es nicht Stoffe enthält, die Eigenschaften der Küstengewässer nachteilig verändern können.

Außer Kraft am 1. August 2026 durch Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. März 2026 (GVOBl. M-V S. 230)