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§ 20 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Teil – Benutzung der Gewässer und Schutz der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 20 LWaG – Wassergefährdende Stoffe
(zu § 62 WHG)

(1) Wer Anlagen zum Herstellen, Befördern, Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe nach § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes betreiben, einbauen, aufstellen, unterhalten oder stilllegen will, hat sein Vorhaben rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme, entsprechend der geltenden Rechtsverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch wesentliche Änderungen des Betriebes. Die Anzeigepflicht besteht nicht bei oberirdischen Lagerbehältern für Benzin, Heizöl und Dieselkraftstoff mit einem Rauminhalt von insgesamt nicht mehr als 750 Liter außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten.

(2) Die Anzeige hat die Angabe des wassergefährdenden Stoffes, seine Menge sowie den Ort, die Art des Umganges und vorgesehene Schutzmaßnahmen zu enthalten.

(3) Anlagen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind so einzubauen, aufzustellen, in Stand zu halten, in Stand zu setzen, zu betreiben und zu reinigen, dass Undichtigkeiten bei normalem Betrieb ausgeschlossen und bei einer Störung leicht und zuverlässig feststellbar sind. Bei Anlagen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und bei Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe ist sicherzustellen, dass wassergefährdende Stoffe nicht über den Sicherheitsbereich der Anlage hinaus gelangen können; zulässig sind auch Anlagen, die unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials eine gleichwertige Sicherheit gewährleisten. Im Hinblick auf Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes sind besondere Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Wenn die Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 aus technischen oder betrieblichen Gründen nur teilweise erfüllbar sind, sind zum Ausgleich weitere Sicherheitseinrichtungen oder Maßnahmen vorzusehen, die eine Gewässerverunreinigung verhindern.

(4) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung für Anlagen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes

  1. 1.

    Ausnahmen von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 zulassen,

  2. 2.

    die an das Anlagenkataster nach Absatz 7 zu stellenden Mindestanforderungen festlegen,

  3. 3.

    die Anforderungen für die Zulässigkeit und die technische Ausführung einschließlich der Sicherheit im Störungsfall von Anlagen regeln,

  4. 4.

    Einzelheiten der Überwachungspflicht, die Zulassung von Sachverständigen und Einzelheiten der Prüfung von Anlagen auf Kosten des Unternehmers regeln,

  5. 5.

    regeln, wann Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens erforderlich sind,

  6. 6.

    bestimmen, in welchen Fällen ein Gewässerschutzbeauftragter zu bestellen ist,

  7. 7.

    bestimmen, wer technische Überwachungsorganisationen sind, und Tätigkeiten bestimmen, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen,

  8. 8.

    Vorschriften über die Überprüfung und Kennzeichnung von Fachbetrieben erlassen.

(5) Gelangen wassergefährdende Stoffe aus Anlagen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder aus Schiffen in ein Gewässer, in eine Abwasseranlage oder in den Boden, so hat derjenige, der die Anlage betreibt, unterhält, überwacht oder das Schiff führt, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen, die ein weiteres Austreten verhindern und Auswirkungen mindern. Ausgetretene wassergefährdende Stoffe hat er so zu beseitigen, dass eine schädliche Verunreinigung des Gewässers nicht mehr zu besorgen ist.

(6) Das Austreten von wassergefährdenden Stoffen ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 unverzüglich der Wasserbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist neben den in Absatz 5 genannten Personen auch derjenige, der eine Anlage befüllt oder entleert, in Stand setzt, reinigt oder prüft, sowie derjenige, der das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht hat. Die Verpflichtung zur Anzeige besteht auch bei dem Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe aus einer Anlage oder einem Schiff ausgetreten sind.

(7) Die wesentlichen Merkmale, insbesondere die Sicherheitseinrichtungen von Anlagen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie des Betriebsgeländes, sind vom Anlagenbetreiber in einem Anlagenkataster darzustellen und fortzuschreiben. Für Anlagen, von denen bei Störungen oder Unfällen erhebliche Gefahren für Gewässer ausgehen können, ist im Anlagenkataster darzulegen, durch welche Maßnahmen diese Gefahren gering gehalten werden sollen. Störungen oder Unfälle, deren Auswirkungen und die zur Vermeidung von Wiederholungsfällen getroffenen Maßnahmen sind im Anlagenkataster auszuweisen. Das Anlagenkataster ist der Wasserbehörde auf Anforderung vorzulegen.

Zu § 20: Geändert durch G vom 17. 12. 2003 (GVOBl. M-V 2004 S. 2) und 23. 2. 2010 (GVOBl. M-V S. 101).