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§ 19 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Teil – Benutzung der Gewässer und Schutz der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 19 LWaG – Ausgleichsverfahren
(zu § 52 Abs. 5 WHG)

(1) Der Ausgleich nach § 52 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes ist durch Antrag eines Betroffenen gegenüber dem Ausgleichspflichtigen bei der Wasserbehörde geltend zu machen. Als landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks im Sinne des § 52 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt auch die erwerbsgärtnerische Nutzung. Der Ausgleich erfolgt nur, wenn die wirtschaftlichen Nachteile jährlich 50 Euro übersteigen. Ein Ausgleich wird insoweit nicht geleistet, als es dem Betroffenen möglich ist, durch eigene zumutbare Maßnahmen die wirtschaftlichen Nachteile zu mindern.

(2) Der Ausgleich ist durch einen für das Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Der Anspruch entfällt, wenn ein Antrag nicht bis zum 30. Juni des folgenden Jahres gestellt wird.

Zu § 19: Geändert durch G vom 22. 11. 2001 (GVOBl. M-V S. 438), 9. 2. 2009 (GVOBl. M-V S. 238) und 23. 2. 2010 (GVOBl. M-V S. 101).