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§ 17 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Teil – Benutzung der Gewässer und Schutz der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 17 LWaG – Veranlagungszeitraum für das Wasserentnahmeentgelt, Erklärungspflicht

(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Der Entgeltpflichtige hat der Wasserbehörde in einer Erklärung die zur Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(3) Das Wasserentnahmeentgelt ist für die im Vorjahr tatsächlich entnommene Wassermenge zu zahlen. Die Erklärung ist für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. Januar des folgenden Jahres abzugeben.

(4) Kommt der Entgeltspflichtige seinen Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht nach, so kann die zuständige Wasserbehörde das Entgelt im Wege der Schätzung festsetzen.

(5) Die Erklärung ist nach dem von der obersten Wasserbehörde bekannt gegebenen amtlichen Vordruck abzugeben.