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§ 124a LWaG - Koordinierung von Verfahren

Bibliographie

Titel
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Amtliche Abkürzung
LWaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
753-2

Ist mit der Einrichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer Industrieanlage, die in der Verordnung über genehmungsbedürftige Anlagen im Anhang 1 in der Spalte c mit einem G oder in der Spalte d mit einem E gekennzeichnet ist, eine Gewässerbenutzung verbunden, entscheidet die Immisionsschutzbehörde anstelle der Wasserbehörde über die Gewässerbenutzung im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde.

Außer Kraft am 1. August 2026 durch Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. März 2026 (GVOBl. M-V S. 230)