§ 123 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Elfter Teil – Zuständigkeit, Verfahren → Dritter Abschnitt – Förmliches Verwaltungsverfahren
§ 123 LWaG – Inhalt des Bescheids
Der Bescheid hat zu enthalten:
- 1.die genaue Bezeichnung des bewilligten Rechts oder der erlaubten Benutzung nach Art, Umfang und Zweck und des der Benutzung zu Grunde liegenden Planes,
- 2.die Dauer der Bewilligung oder der Erlaubnis, die Benutzungsbedingungen und Auflagen, soweit die Festsetzung der Auflagen nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird,
- 3.die Frist für den Beginn der Benutzung,
- 4.die Entscheidung über Einwendungen und andere Anträge nach § 7 dieses Gesetzes,
- 5.die Entscheidung über eine Entschädigung, soweit deren Festsetzung nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird,
- 6.die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens.