Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 122 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Elfter Teil – Zuständigkeit, Verfahren → Dritter Abschnitt – Förmliches Verwaltungsverfahren

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 122 LWaG – Förmliche Verfahren

(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergehen die Entscheidungen über

  1. 1.

    die Erteilung von Bewilligungen nach den §§ 8 und 10 des Wasserhaushaltsgesetzes,

  2. 2.

    den Ausgleich von Rechten und Befugnissen mit Ausnahme von Erlaubnissen untereinander,

  3. 3.

    die Zulassung von Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.

(2) Für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten, Quellenschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten gelten die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren sinngemäß. Auszulegen sind der Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung mit den dazu gehörenden Plänen. Die Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten, Quellenschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten finden mit dem Erlass der Verordnung ihren Abschluss. Die Festsetzung ist durch die beteiligten Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen.

(3) Für das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ist ein Anhörungsverfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchzuführen. In den Fällen des Absatz 1 erfolgt die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des förmlichen Verfahrens.

(4) Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes und Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes sind im Liegenschaftskataster nachzuweisen.

Zu § 122: Geändert durch G vom 9. 8. 2002 (GVOBl. M-V S. 531), 18. 4. 2006 (GVOBl. M-V S. 102) und 23. 2. 2010 (GVOBl. M-V S. 101).