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§ 113 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Elfter Teil – Zuständigkeit, Verfahren → Zweiter Abschnitt – Verfahren, Allgemeine Bestimmungen

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 113 LWaG – Grundsatz

(1) Soweit in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt für das Verwaltungsverfahren das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

(2) Anträge, über die die Wasserbehörden zu entscheiden haben, sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Plänen, Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibungen) schriftlich oder elektronisch einzureichen. Dokumente, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, sind als zu kennzeichnen und getrennt von den übrigen Unterlagen vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit dies ohne Preisgabe des Geheimnisses möglich ist, so ausführlich dargestellt sein, dass Dritte beurteilen können, ob und in welchem Umfange sie von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen werden können.

(3) Werden Benutzungen ohne die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung ausgeübt, Gewässer, Deiche oder Anlagen ohne die erforderliche Planfeststellung, Genehmigung, Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung ausgebaut, errichtet, geändert, angebaut oder betrieben, kann die Wasserbehörde verlangen, dass ein Antrag schriftlich oder elektronisch gestellt und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Anzeigen sinngemäß.

Zu § 113: Geändert durch G vom 17. 12. 2003 (GVOBl. M-V 2004 S. 2) und 12. 7. 2010 (GVOBl. M-V S. 383).