§ 110 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Elfter Teil – Zuständigkeit, Verfahren → Erster Abschnitt – Zuständigkeit
§ 110 LWaG – Fachbehörden, gewässerkundlicher Dienst
(1) Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie ist Fachbehörde. Es ermittelt und entwickelt jeweils in seinem Dienstaufgabenbereich die naturwissenschaftlichen, gewässerkundlichen, geologischen und technischen Grundlagen für die Ordnung des Wasserhaushalts. Es führt konzeptionelle und fachbegleitende Arbeiten für die Vorbereitung und die Durchführung wasserbehördlicher Verfahren durch.
(2) Technische Fachbehörden für die Wasserbehörden sind die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur.
(3) Die Durchführung des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes obliegt dem Land.
Zu § 110: Geändert durch G vom 9. 8. 2002 (GVOBl. M-V S. 531) und 12. 7. 2010 (GVOBl. M-V S. 383).