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§ 27 LVwVG
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER TEIL – Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer unterlassung verpflichten → 3. Abschnitt – Besondere Fälle der Anwendung des unmittelbaren Zwangs

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVwVG
Gliederungs-Nr.: 201
Normtyp: Gesetz

§ 27 LVwVG – Zwangsräumung

(1) Hat der Pflichtige eine unbewegliche Sache, einen Raum oder ein eingetragenes Schiff zu räumen, zu überlassen oder herauszugeben, so können er und die Personen, die zu seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb gehören, aus dem Besitz gesetzt werden. Der Zeitpunkt der Zwangsräumung soll dem Pflichtigen angemessene Zeit vorher mitgeteilt werden.

(2) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Vollstreckung sind, werden dem Pflichtigen oder, wenn dieser nicht anwesend ist, seinem Vertreter oder einer zu seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb gehörenden erwachsenen Person übergeben.

(3) Weigert sich der Empfangsberechtigte nach Absatz 2, die Sachen in Empfang zu nehmen, sind sie zu verwahren. Der Pflichtige ist aufzufordern, die Sachen binnen einer bestimmten Frist abzuholen. Kommt der Pflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann die Vollstreckungsbehörde die Sachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die Verwertung gepfändeter Sachen verkaufen und den Erlös verwahren.