§ 25 LVwVG
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)
Landesrecht Baden-Württemberg
DRITTER TEIL – Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer unterlassung verpflichten → 2. Abschnitt – Die einzelnen Zwangsmittel
§ 25 LVwVG – Ersatzvornahme
Ersatzvornahme ist die Ausführung einer vertretbaren Handlung, zu welcher der Verwaltungsakt verpflichtet, durch die Vollstreckungsbehörde oder einen von ihr beauftragten Dritten auf Kosten des Pflichtigen.