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§ 2 LVwVG - Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)
Amtliche Abkürzung
LVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
201

Verwaltungsakte können vollstreckt werden,

  1. 1.
    wenn sie unanfechtbar geworden sind oder
  2. 2.
    wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt.