§ 19 LVwVG
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)
Landesrecht Baden-Württemberg
DRITTER TEIL – Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer unterlassung verpflichten → 1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 19 LVwVG – Zwangsmittel
(1) Zwangsmittel sind
- 1.Zwangsgeld und Zwangshaft,
- 2.Ersatzvornahme,
- 3.unmittelbarer Zwang.
(2) Kommen mehrere Zwangsmittel in Betracht, so hat die Vollstreckungsbehörde dasjenige Zwangsmittel anzuwenden, das den Pflichtigen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(3) Durch die Anwendung eines Zwangsmittels darf kein Nachteil herbeigeführt werden, der erkennbar außer Verhältnis zum Zweck der Vollstreckung steht.
(4) Zwangsmittel dürfen wiederholt und solange angewandt werden, bis der Verwaltungsakt vollzogen oder auf andere Weise erledigt ist.