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§ 71 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Vollstreckung in sonstigen Fällen → II. Abschnitt – Vollstreckung wegen privatrechtlicher Geldforderungen

Titel: Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 71 LVwVG – Zugelassene Forderungen

(1) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung auch die Vollstreckung wegen privatrechtlicher Forderungen des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechtes, die der Aufsicht des Landes unterstehen, nach diesem Gesetz für zulässig erklären, wenn die Forderungen entstanden sind aus

  1. 1.
    der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,
  2. 2.
    der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten des öffentlichen Vermögens,
  3. 3.
    der Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke.

(2) Für die Vollstreckung gelten, vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen, die Vorschriften des Ersten Teiles entsprechend; dabei tritt die Zahlungsaufforderung an die Stelle des Verwaltungsaktes.