§ 62 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Teil – Vollstreckung von Verwaltungsakten → III. Abschnitt – Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird
§ 62 LVwVG – Zwangsmittel
(2) Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen; es ist möglichst so zu bestimmen, dass der Vollstreckungsschuldner und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.
(3) Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße verhängt und bei Erzwingung von Handlungen so oft wiederholt oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Bei Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung können die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung verhängt werden.
(4) Ist die zu erzwingende Handlung vorgenommen oder steht fest, dass ihre Vornahme unmöglich geworden ist, so dürfen Zwangsmittel nicht mehr angewendet werden.