§ 57 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
2. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → III. – Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§ 57 LVwVG – Mehrfache Pfändung
(1) Ist eine Forderung auf Anordnung mehrerer Vollstreckungsbehörden oder auf Anordnung einer Vollstreckungsbehörde und eines Gerichtes gepfändet, so gelten die §§ 853 bis 856 der Zivilprozessordnung.
(2) In Ermangelung eines nach den §§ 853 und 854 der Zivilprozessordnung zuständigen Amtsgerichtes ist bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichtes zu hinterlegen, in dessen Bezirk die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, deren Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zuerst zugestellt worden ist.