Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Erster Teil – Vollstreckung von Verwaltungsakten → I. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften
§ 4 LVwVG – Vollstreckungsbehörde, Vollstreckungsbeamte
(1) Die Vollstreckungsbehörde leitet die Vollstreckung; insbesondere regelt und beaufsichtigt sie die Tätigkeit des Vollstreckungsbeamten und erteilt die Vollstreckungsaufträge.
(2) Soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmen, ist Vollstreckungsbehörde die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat; sie vollstreckt auch Beschwerdeentscheidungen. Oberste, obere und mittlere Landesbehörden können die ihnen nachgeordneten Behörden allgemein oder im Einzelfalle mit der Vollstreckung beauftragen.
(3) Der Vollstreckungsbeamte führt alle zur Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, notwendigen Vollstreckungshandlungen aus, soweit sie nicht der Vollstreckungsbehörde vorbehalten sind.