Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 19 LVwVG - Ausübung der Befugnisse der Vollstreckungsbehörde, Vollstreckungsbehörde in besonderen Fällen

Bibliographie

Titel
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Amtliche Abkürzung
LVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2010-2

(1) Die Befugnisse der Vollstreckungsbehörde werden von ihrer Kasse ausgeübt. Dies gilt nicht, wenn auf Grund von Bundesrecht eine andere Regelung getroffen ist.

(2) Werden die Kassengeschäfte von einer anderen Behörde hauptamtlich verwaltet, so ist diese Behörde Vollstreckungsbehörde; werden sie nicht hauptamtlich verwaltet, so ist die von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion bestimmte Behörde Vollstreckungsbehörde.

(3) Ist eine Behörde, deren Kassengeschäfte nicht hauptamtlich verwaltet werden, durch Bundesrecht als Vollstreckungsbehörde bestimmt, so übt sie ihre Befugnisse als Vollstreckungsbehörde selbst aus. Dies gilt auch, wenn die Bestimmung der Behörde dem Landesrecht vorbehalten ist.

(4) Kommunale Gebietskörperschaften können untereinander oder mit anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit eine gemeinsame Vollstreckungsbehörde bestimmen. Die Kassengeschäfte der gemeinsamen Vollstreckungsbehörde müssen hauptamtlich verwaltet werden.