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§ 19 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

II. Abschnitt – Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 19 LVwVG – Ausübung der Befugnisse der Vollstreckungsbehörde, Vollstreckungsbehörde in besonderen Fällen

(1) Die Befugnisse der Vollstreckungsbehörde werden von ihrer Kasse ausgeübt. Dies gilt nicht, wenn auf Grund von Bundesrecht eine andere Regelung getroffen ist.

(2) Werden die Kassengeschäfte von einer anderen Behörde hauptamtlich verwaltet, so ist diese Behörde Vollstreckungsbehörde; werden sie nicht hauptamtlich verwaltet, so ist die von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion bestimmte Behörde Vollstreckungsbehörde.

(3) Ist eine Behörde, deren Kassengeschäfte nicht hauptamtlich verwaltet werden, durch Bundesrecht als Vollstreckungsbehörde bestimmt, so übt sie ihre Befugnisse als Vollstreckungsbehörde selbst aus. Dies gilt auch, wenn die Bestimmung der Behörde dem Landesrecht vorbehalten ist.

(4) Kommunale Gebietskörperschaften können untereinander oder mit anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit eine gemeinsame Vollstreckungsbehörde bestimmen. Die Kassengeschäfte der gemeinsamen Vollstreckungsbehörde müssen hauptamtlich verwaltet werden.