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§ 71d LVwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil V – Besondere Verfahrensarten

Titel: Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVwVfG
Gliederungs-Nr.: 201
Normtyp: Gesetz

§ 71d LVwVfG – Gegenseitige Unterstützung

Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; alle einheitlichen Stellen und zuständigen Behörden sind hierbei zu unterstützen. Die Pflicht zur Unterstützung besteht auch gegenüber einheitlichen Stellen und sonstigen Behörden des Bundes und anderer Länder. Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung.

Zu § 71d: Geändert durch G vom 30. 7. 2009 (GBl. S. 363).