§ 2 LVwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)
Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Teil I – Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit → Abschnitt 1 – Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
§ 2 LVwVfG – Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
- 1.Verfahren, die ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind; § 61 Abs. 3 und § 80 Abs. 4 bleiben unberührt,
- 2.die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
- 3.Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
- 4.das Recht des Lastenausgleichs,
- 5.das Recht der Wiedergutmachung.
(3) Für die Tätigkeit
- 1.der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt;
- 2.
(4) Die oberste Schulbehörde kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von § 20 zulassen, wenn dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs oder bei Abwägung der Interessen der Betroffenen geboten ist. Für Berufungsverfahren im Hochschulbereich sind die §§ 28, 29 und 39 nicht anzuwenden.